Der Bundesgerichtshof hat Ende Mai über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung in die Einwilligung in die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind.
Danach steht fest: Wer Cookies auf Internetseiten setzen möchte, braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteiligt den Nutzer unangemessen. Somit dürfen Cookie-Banner keine vorab angekreuzten Kästchen (mit Ausnahme der notwendigen technischen Cookeis) haben, da diese keine gültige Zustimmung darstellt. Benutzer müssen die Kästchen aller anderen Cookies auf einer Website ausdrücklich ankreuzen, bevor sie auf "OK" klicken.
Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Website werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren.
Wer als Betreiber einer Website immer noch die einfach gehaltenen Cookie-Banner ohne die Option zur aktiven Zustimmung verwendet, der sollte spätestens jetzt handeln und die Cookie-Zustimmung an die Vorgaben anpassen, ansonsten drohen etwa Bußgelder aufgrund des dadurch begangenen Datenschutzverstoßes, aber auch Abmahnungen.